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Energy Sharing 2026: Was das neue Gesetz für Immobilienbesitzer und PV-Betreiber bedeutet

Ab Juni 2026 ermöglicht § 42c EnWG das Teilen von Solarstrom über das öffentliche Netz. Was bedeutet Energy Sharing für Vermieter und wie grenzt es sich von Mieterstrom ab?

Von Moritz BeckerVeröffentlicht: 04. Juni 20267 Min. LesezeitIntent: Informational

Mit dem 1. Juni 2026 tritt eine der bedeutendsten Neuerungen im deutschen Energierecht in Kraft: Der neue § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ermöglicht erstmals das sogenannte Energy Sharing – die gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Verteilnetz. Für Immobilienbesitzer, Projektentwickler und PV-Anlagenbetreiber eröffnet sich damit ein völlig neues Handlungsfeld, das weit über die bisherigen Möglichkeiten von Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung hinausgeht.

Doch was genau bedeutet Energy Sharing in der Praxis? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie unterscheidet sich das neue Modell von etablierten Konzepten wie dem klassischen Mieterstrom? Dieser Artikel ordnet die neue Gesetzeslage ein und zeigt, worauf Entscheidungsträger im Immobilien- und Energiesektor jetzt achten sollten.

Was ist Energy Sharing und wie funktioniert es?

Energy Sharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien mit anderen Personen oder Unternehmen – und zwar über das öffentliche Verteilnetz. Anders als beim klassischen Mieterstrom, der auf ein einzelnes Gebäude beschränkt bleibt, kann beim Energy Sharing der Strom auch an Nachbarn, andere Gebäude oder Teilnehmer im selben Netzgebiet weitergegeben werden.

Konkret sieht das Modell beispielsweise so aus: Ein Haushalt mit Solaranlage verkauft seinen überschüssigen Strom an einen Nachbarhaushalt. Oder eine Bürgerenergiegenossenschaft stellt den Strom aus ihrem Windpark den eigenen Mitgliedern zur Verfügung. Auch Kommunen, Schulen, Krankenhäuser, Vereine und kleine bis mittlere Unternehmen können am Energy Sharing teilnehmen.

Die rechtliche Grundlage wurde am 13. November 2025 vom Bundestag beschlossen und trat am 22. Dezember 2025 in Kraft. Die praktische Umsetzungspflicht für Verteilnetzbetreiber greift jedoch erst ab dem 1. Juni 2026. Ab diesem Datum müssen alle Verteilnetzbetreiber Energy Sharing innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets technisch ermöglichen. Eine Erweiterung auf angrenzende Netzgebiete derselben Regelzone folgt ab Juni 2028.

Die wichtigsten Voraussetzungen für Energy Sharing

Für die Teilnahme am Energy Sharing müssen sowohl technische als auch rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die zentrale technische Anforderung ist der Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) bei allen Beteiligten. Sowohl die PV-Erzeugungsanlage als auch alle Verbrauchsstellen der Abnehmenden müssen mit einem Smart Meter Gateway ausgestattet sein, das Erzeugungs- und Verbrauchsdaten im 15-Minuten-Takt erfasst und übermittelt.

Herkömmliche Ferraris-Zähler mit Drehscheibe sind für Energy Sharing nicht zugelassen, da sie keine zeitgenaue Datenübermittlung ermöglichen. Hier liegt aktuell einer der größten Engpässe: Die Smart-Meter-Quote in Deutschland liegt Ende 2025 bei nur etwa 5,5 Prozent – im Vergleich dazu erreicht Österreich bereits 95 Prozent. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh oder PV-Anlagen über 7 kWp besteht seit 2025 eine gesetzliche Smart-Meter-Einbaupflicht.

Räumlich ist Energy Sharing zunächst auf das Bilanzierungsgebiet eines einzelnen Verteilnetzbetreibers beschränkt. Bei großen Netzbetreibern wie Netze BW oder Westnetz ist dies kaum einschränkend; bei kleineren Stadtwerken kann es den Abnehmerkreis jedoch begrenzen. Über das Portal vnbdigital.de lässt sich per Adresseingabe der zuständige Netzbetreiber ermitteln.

Wer darf am Energy Sharing teilnehmen?

Das Gesetz definiert einen breiten Teilnehmerkreis: Anbieten darf Energy Sharing, wer eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien betreibt – als natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person des Privatrechts. Wichtig ist, dass der Betrieb nicht überwiegend gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. Bürgerenergiegenossenschaften sind nach aktueller rechtlicher Beurteilung ebenfalls teilnahmeberechtigt.

Auf der Abnehmerseite können Privathaushalte, kleine und mittlere Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Genossenschaften teilnehmen. Industrie und Großverbraucher bleiben hingegen außen vor. Die Letztverbraucher – also die Stromempfänger – decken mit dem geteilten Strom nur einen Teil ihres Bedarfs und erhalten den Reststrom weiterhin von einem gewöhnlichen Stromlieferanten ihrer Wahl.

Der Paradigmenwechsel: Keine Lieferantenpflichten mehr

Eine der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes betrifft die regulatorische Entlastung der Anlagenbetreiber. Wer als privater Anlagenbetreiber bislang Strom verkaufen wollte, musste sich als Stromlieferant registrieren und zahlreiche Pflichten erfüllen – etwa eine Liefergarantie übernehmen oder Bilanzkreisauflagen erfüllen. Diese Hürden haben viele potenzielle Projekte unwirtschaftlich gemacht.

Mit der Gesetzesnovelle vollzieht sich ein Paradigmenwechsel: Wer Strom teilt, gilt nicht mehr automatisch als Energieversorger und wird damit von zentralen Lieferantenpflichten befreit. Anders als beim klassischen Mieterstrom müssen diejenigen, die ihren selbst erzeugten Strom teilen, nicht mehr garantieren, dass sie eine vollständige Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher sicherstellen. PV-Anlagen bis 30 kW (einzeln betrieben) bzw. bis 100 kW (gemeinschaftlich betrieben) sind von den Pflichten eines klassischen Energieversorgers befreit.

Energy Sharing vs. Mieterstrom vs. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Für Immobilienbesitzer mit Mehrfamilienhäusern ist die Abgrenzung der verschiedenen Modelle besonders wichtig. Alle drei Konzepte – Mieterstrom, Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) und Energy Sharing – ermöglichen es, Solarstrom mit mehreren Personen zu nutzen. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob das öffentliche Netz genutzt wird und wie weit der Strom räumlich verteilt werden darf.

Mieterstrom (§ 42a EnWG) ist das klassische Liefermodell im Gebäude: Der Vermieter oder Anlagenbetreiber liefert den auf dem Hausdach erzeugten PV-Strom direkt an die Mieter, wird zum Energieversorger mit allen Pflichten (Vollversorgung, Abrechnung) und erhält dafür den staatlichen Mieterstromzuschlag von 2,28 bis 2,57 ct/kWh für 20 Jahre. Das Modell eignet sich für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit Mietern.

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) kam mit dem Solarpaket I im Mai 2024 und ist die schlanke Alternative zum Mieterstrom. Sie funktioniert ebenfalls innerhalb eines Gebäudes oder zusammenhängenden Gebäudekomplexes, ohne öffentliches Netz. Anders als bei Mieterstrom entfällt die Vollversorgungspflicht – jeder Bewohner behält seinen eigenen Reststrom-Vertrag. Dafür entfällt auch der Mieterstromzuschlag.

Energy Sharing (§ 42c EnWG) ist das einzige Modell, bei dem der geteilte Strom tatsächlich über das öffentliche Verteilnetz fließt. Es ist für Konstellationen über die Gebäudegrenze hinaus gedacht – etwa wenn eine PV-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus zusätzlich das Nachbargebäude versorgen soll oder ein Gewerbebetrieb mit großer Dachfläche umliegende Wohnhäuser beliefert.

Wirtschaftlichkeit: Chancen und Herausforderungen

Die wirtschaftliche Attraktivität von Energy Sharing hängt von mehreren Faktoren ab. Auf der Einnahmenseite können Anlagenbetreiber potenziell höhere Erlöse erzielen als mit der klassischen Einspeisevergütung. Während die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen bis 10 kWp aktuell bei rund 7,78 ct/kWh liegt, sind durch Energy Sharing je nach Vereinbarung mit den Abnehmern realistisch etwa 15 ct/kWh erzielbar – fast das Doppelte.

Allerdings gibt es auch wirtschaftliche Einschränkungen: Anders als beim Mieterstrom erhält Energy Sharing keine staatlichen Förderungen wie den Mieterstromzuschlag. Zudem fallen beim lokalen Teilen über das öffentliche Netz weiterhin Netzentgelte, Steuern und Umlagen in voller Höhe an. Diese machen rund 60 Prozent des Haushaltsstrompreises aus und schmälern den Preisvorteil erheblich. Das Gesetz enthält derzeit keine finanziellen Anreize wie etwa reduzierte Netzentgelte.

Für die meisten Hausbesitzer mit Mehrfamilienhaus ist daher die GGV oder Mieterstrom 2026 wirtschaftlich noch die bessere Wahl, wenn der Strom innerhalb des Gebäudes verbraucht werden soll. Energy Sharing entfaltet seinen Mehrwert vor allem bei gebäudeübergreifenden Projekten oder wenn überschüssiger Strom nicht im eigenen Gebäude genutzt werden kann.

Praktische Hürden: Warum der Start holprig wird

Obwohl der rechtliche Rahmen steht, fehlen für einen echten Markthochlauf noch wesentliche operative Voraussetzungen. Der größte Engpass ist die niedrige Smart-Meter-Quote. Ohne diese Zähler ist Energy Sharing technisch unmöglich. Wartezeiten auf den Einbau betragen regional drei bis sechs Monate.

Hinzu kommen fehlende standardisierte IT-Schnittstellen für Energiegemeinschaften. Die knapp 900 Verteilnetzbetreiber in Deutschland hinken mit den Marktkommunikationsregeln hinterher. Die Anpassung ihrer IT-Systeme wird erfahrungsgemäß zwei bis drei Jahre dauern. Auch die Bundesnetzagentur muss noch klarstellen, nach welchem Verfahren der Strom zugeordnet und abgerechnet werden kann.

Experten gehen davon aus, dass der Regelbetrieb für breite Bevölkerungsschichten realistisch erst ab 2027 oder 2028 verfügbar sein wird, wenn der Smart-Meter-Rollout greift und die Bundesregierung nachjustiert. Wer sich jetzt informiert und technisch vorbereitet, verschafft sich jedoch einen Vorsprung.

Was Immobilienbesitzer jetzt tun sollten

Für Immobilienbesitzer und Projektentwickler ergeben sich aus der neuen Gesetzeslage konkrete Handlungsempfehlungen. Zunächst sollte geprüft werden, welches Modell zum jeweiligen Projekt passt: Für die Stromversorgung innerhalb eines Mehrfamilienhauses bleiben Mieterstrom oder GGV die erste Wahl. Energy Sharing wird relevant, wenn Strom über Gebäudegrenzen hinweg geteilt werden soll.

Wer eine PV-Anlage betreibt und noch keinen Smart Meter hat, sollte jetzt beim Messstellenbetreiber anfragen. Sobald die Anlage über 7 kWp Leistung hat oder der Jahresverbrauch über 6.000 kWh liegt, besteht ein Anspruch auf den Einbau. Damit sichert man sich die Option auf Energy Sharing, dynamische Stromtarife und Direktvermarktung.

Bei der Planung neuer PV-Projekte sollte von Anfang an die Messtechnik für Energy Sharing mitgedacht werden. Die Komplexität der Abrechnung und Vertragsgestaltung erfordert professionelle Unterstützung – sei es durch spezialisierte Dienstleister, Softwarelösungen oder Energiegenossenschaften. Digitale Plattformen können dabei helfen, die administrativen Prozesse zu automatisieren und die Teilnahme an Energiegemeinschaften zu vereinfachen.

Ausblick: Energy Sharing als Baustein der dezentralen Energiewende

Energy Sharing steht für eine neue Form der Teilhabe am Energiesystem. Erstmals wird es möglich, dass auch nicht-professionelle Akteure aktiv am Strommarkt teilnehmen. Das Konzept stärkt die dezentrale Energiewende vor Ort und ermöglicht den Menschen, ihre Energieversorgung selbst in die Hand zu nehmen.

In anderen EU-Ländern wie Österreich, Italien oder Tschechien ist Energy Sharing bereits erfolgreich etabliert. In Tschechien etwa gibt es bereits über 1.000 Mehrfamilienhäuser, in denen die Bewohner den erzeugten Strom gemeinsam nutzen und dabei bis zu 40 Prozent der Stromkosten einsparen. Deutschland hat mit dem neuen Gesetz einen wichtigen Schritt getan – auch wenn die praktische Umsetzung noch Zeit braucht.

Für Immobilienbesitzer und Energieberater bedeutet dies: Die Zeit ist reif, sich mit den neuen Möglichkeiten vertraut zu machen und Projekte vorzubereiten. Wer frühzeitig die technischen Voraussetzungen schafft und die passenden Strukturen aufbaut, kann von Energy Sharing profitieren, sobald der Markt in den Regelbetrieb übergeht.